Gemäss einem Urteil des Bundesgerichts vom 26. August 2003 (Geschäftsnummer 4C.151/2003) ist die Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer des (nicht im Handelsregister eingetragenen) Vereins
einzig durch ein nur kollektiv zeichnungsberechtigtes Vorstandsmitglied unwirksam, wenn die Genehmigung dieser Kündigung durch ein anderes zeichnungsberechtigtes Vorstandsmitglied nicht
fristgerecht erfolgt. Ein Verein ist also gut beraten, sich bei seinem (externen) Handeln immer genau an die Zeichnungsberechtigung gemäss Handelsregistereintrag und/oder Statuten zu
halten.
Ein Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juni 2006 (Geschäftsnummer 5C.67/2006) befasst sich mit der Anfechtung von Vereinsbeschlüssen gemäss Art. 75 ZGB. Dabei wurde entschieden, dass ein
Zirkularverfahren (schriftliche Abstimmung) grundsätzlich unzulässig ist, wenn die Statuten des Vereins für die Delegiertenversammlung kein solches kennen. Lediglich die schriftliche Zustimmung
aller Delegierten ist einem Beschluss der Delegiertenversammlung gleichgestellt (Art. 66 Abs. 2 ZGB). Von Interesse ist sodann die vom Bundesgericht angestellte Erwägung, dass Verfahrensmängel,
soweit rechtzeitig erkennbar und noch behebbar, vor der Beschlussfassung zu rügen sind, andernfalls das Anfechtungsrecht verwirkt ist.
Drei kürzlich ergangene Gerichtsentscheide hatten die Frage zum Gegenstand, ob schriftliche Mitteilungen des Internationalen Fussballverbands (FIFA) einen anfechtbaren Beschluss im Sinne
von Art. 75 ZGB darstellen. Die Frage wurde in zwei Fällen, nämlich vom Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 7. Februar 2005 (Geschäftsnummer CG030235/U) und vom internationalen
Sportschiedsgericht (Court of Arbitration for Sports/CAS, Tribunal Arbitral du Sport/TAS) in Lausanne mit Entscheid vom 15. Juli 2005 (Geschäftsnummer 205/A/899), verneint, in einem Fall, nämlich
vom CAS/TAS mit Entscheid vom 11. Januar 2005 (Geschäftsnummer 2004/A/659) unter Anwendung von (schweizerischem) Verwaltungsrecht, jedoch bejaht.
In einem weiteren Urteil vom 3. Juli 2006 (Geschäftsnummer 5C.64/2006) bestätigte das Bundesgericht die bisherige Praxis von BGE 123 III 193 erneut, wonach eine Ausschliessung im Sinne von Art. 72 ZGB aus einem Berufs- oder Wirtschaftsverband nur aus wichtigen Gründen zulässig ist. In vorliegendem Fall wurde das Vorliegen eines wichtigen Grundes angesichts der Geringfügigkeit der Pflichtverletzung seitens des Ausgeschlossenen allerdings verneint.
Die Schweizer Paraplegiker-Vereinigung und der Schweizerische Verband für Behindertensport errichteten die gemeinnützige Stiftung „Swiss Paralympic Committee“. Gemäss Stiftungszweck ist die Stiftung die nationale Organisation für den internationalen Elitesport von körper- und sinnesbehinderten Sportlerinnen und Sportlern, namentlich für die Beschickung der Paralympics sowie der Welt- und Europameisterschaften. Zwischen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (Hauptabteilung Mehrwertsteuer) und der Stiftung war vor Bundesgericht die Vorsteuerabzugskürzung der Jahresbeiträge der beiden Vereine (Stifter) umstritten. Mit der Regelung des Vorsteuerabzugs wird sichergestellt, dass der betroffene Steuerpflichtige nur den Mehrwert (Nettoumsatz) versteuern muss und der eigentliche Endverbrauch steuerlich belastet wird. Das Bundesgericht hält fest, dass es sich bei den als „Jahresbeiträge“ der Stifter bezeichneten, bei der Stiftung eingehenden Geldzahlungen nicht um entgeltliche Umsätze handelt, die gemäss Art. 29 Abs. 2 MWSTV (Mehrwertsteuerverordnung) zum Vorsteuerabzug berechtigen, weil durch die Bezahlung der Jahresbeiträge kein mehrwertsteuerlicher Leistungsaustausch bewirkt wurde. Aus diesem Grunde ist deshalb eine verhältnismässige Kürzung des Vorsteuerabzugs auf Grund von Art. 38 MWSTG (Mehrwertsteuergesetz) vorzunehmen.
Urteil des Bundesgerichts vom 15. August 2006 (Geschäftsnummer 2A.650/2005).