Haftung für Skiunfall verneint


Der Hinweis auf die Schwierigkeit einer Skipiste gilt nicht nur für die Abfahrt, sondern unter Umständen auch schon für den Aufstieg per Skilift, der ebenfalls hohe Anforderungen an das Können des Fahrers stellen kann. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichts im Falle eines Skifahrers hervor, der einen Bügel-Schlepplift benutzt hatte. In einem Steilhang rutschte er auf der vereisten Unterlage zur Seite, verlor das Gleichgewicht, glitt auf der Aufstiegsspur talwärts und kollidierte mit nachfolgenden Liftbenutzern, wobei er sich am Bein schwer verletzte. Laut Bundesgericht musste der Verunfallte schon allein wegen des Hinweises „Achtung – nur für gute Skifahrer“ damit rechnen, dass nicht nur die mit dem Skilift erschlossenen Abfahrten, sondern bereits der Aufstieg zu diesen schwierig und daher nur für gute Skifahrer bestimmt sein könnte. Schliesslich muss ein geübter Wintersportler nach Auffassung des höchsten Gerichts unseres Landes wissen, dass bei Minustemperaturen und Sonnenschein morgens mit harten und schwierig zu meisternden Liftspuren zu rechnen ist. Das Bahnunternehmen verletzte daher seine Verkehrssicherungspflicht nicht und haftet demzufolge auch nicht für den Unfall. 

Urteil des Bundesgerichts 4A_235/2007

vom 1. Oktober 2007.