Das Bundesgericht bejaht die persönliche Haftung zweier Vereinsmitglieder in einem Verein, der unter altem Recht gegründet wurde, für Schulden, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts
von Art. 75a ZGB (ausschliessliche Haftung des Vereinsvermögens unter Ausschluss einer Haftung der Mitglieder, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen) entstanden waren. Art. 71 Abs. 2 aZGB
sah vor, dass Vereinsmitglieder die zur Deckung der Vereinsschulden nötigen Beiträge zu gleichen Teilen zu leisten hätten, sofern nicht die Vereinsbeiträge durch die Statuten festgesetzt worden
waren.
Urteil des Bundesgerichts 5C_145/2006, 5C_146/2006 = BGE 133 III 105.